Persönliches Budget

Persönliches Budget Menschen mit Behinderungen können das Persönliche Budget beantragen

Persönliches Budget Zweck

Das Persönliche Budget soll Menschen mit Behinderungen und Menschen die von einer Behinderung bedroht sind ermöglichen, selbst über die Bestellung von Leistungen zur Deckung des persönlichen Hilfsbedarfs zu entscheiden. Das Persönliche Budget wird in Form von Geld oder Gutscheinen ausgegeben.

Ziel ist es, Behinderten die Möglichkeit zu geben, selbstbestimmt Entscheidungen zu treffen wann und in welcher Form sie die Hilfsleistungen in Anspruch nehmen. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Auch ist die Beantragung des Persönlichen Budgets keine Pflicht sondern viel mehr eine Wahl, welche die Einzelnen treffen. Das Recht auf Selbstbestimmung soll so gewahrt werden.

Persönliches Budget Antrag

Der Antrag auf Persönliches Budget kann bei folgenden Leistungsträgern gestellt werden:

- Krankenkasse
- Pflegekasse
- Rentenversicherungsträger
- Unfallversicherungsträger
- Träger der Alterssicherung der Landwirte
- Träger der Kriegsopferversorgung/Kriegsopferfürsorge
- Jugendhilfeträger
- Sozialhilfeträger
- Integrationsamt
- Bundesagentur für Arbeit

Auch bei sogenannten "Gemeinsamen Servicestellen" kann der Antrag gestellt werden. Ob es sich dabei um ein einfaches Persönliches Budget bei einem einzelnen Leistungsträger oder um ein trägerübergreifendes Persönliches Budget, bei welchem mehr als ein Leistungsträger beteiligt ist handelt, spielt keine Rolle.
Zur Feststellung des Hilfsbedarfs gibt es eine Zusammenkunft von Leistungsträgern, Budgetnehmer und eventuell einer Vertrauensperson. Der Bedarf wird in gleicher Weise ermittelt wie bei Leistungen, die nicht als Persönliches Budget angefordert werden. Bei dieser Zusammenkunft werden Teilbudgets sofort zusammengeführt.

Persönliches Budget Bedarfsfeststellung

Menschen mit Behinderungen haben individuellen Hilfebedarf, der bei den Leistungsträgern zunächst einmal festgestellt werden muss. Betroffene, die bereits Leistungen bezogen haben und auf das Persönliche Budget umsteigen möchten, haben es vermutlich leicht, da der Hilfsbedarf ja schon ermittelt wurde.

Erhöht sich der Bedarf und möchte ein behinderter Mensch aus diesem Grund auf das Persönliche Budget umsteigen, sollte er dies seinem Leistungsträger oder der Gemeinsamen Servicestelle mitteilen. Auch wenn sich der Bedarf erhöht, wird dies dem Leistungsträger mitgeteilt.

Persönliches Budget Beauftragter

Für die Leistungserbringung ist der Leistungsträger verantwortlich, bei dem der Antrag auf Persönliches Budget gestellt wurde. Dieser Leistungsträger muss zumindest zum Teil an der Leistungserbringung beteiligt sein und ist dann "Beauftragter". Die örtliche und sachliche Zuständigkeit muss der Leistungsträger innerhalb von zwei Wochen überprüfen. Ist er nicht zuständig, muss er den Antrag sofort an den, seiner Meinung nach zuständigen Leistungsträger weiterleiten.

In der Pflicht des Beauftragten liegt es, die beteiligten Leistungsträger über den Antrag auf Persönliches Budget zu informieren und Stellungnahmen einzuholen. In den Stellungnahmen müssen Informationen zu finden sein, die folgende Themen betreffen:

- Bedarf, welcher durch budgetfähige Leistungen unter Berücksichtigung der Wünsche und Wahl des behinderten Antragstellers gedeckt werden kann
- Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung oder in Form von Gutscheinen
- Inhalt der Zielvereinbarung
- Bedarf an Beratung und Unterstützung

Persönliches Budget Zielvereinbarung

Nach Feststellung, welcher Bedarf erforderlich ist, schließen der/die Leistungsträger und der Antragsteller auf Persönliches Budget eine Zielvereinbarung ab. Diese Zielvereinbarung regelt die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele und regelt den Nachweis der Deckung des Bedarfs und die Qualitätssicherung. Die Zielvereinbarung muss des Weiteren an die betreffende Person angepasst und möglichst genau gestaltet sein.

Persönliches Budget Bescheid

Der Bescheid für ein einfaches Persönliches Budget wird von dem Leistungsträger, der für die Bewilligung der Leistungen zuständig ist, erstellt.
Der Bescheid für ein trägerübergreifendes Persönliches Budget wird vom Beauftragten im Namen und Auftrag aller beteiligten Leistungsträger erstellt. Dies nennt man auch einen Gesamtverwaltungsakt. Der Beauftragte erbringt in diesem Fall auch die Leistungen.

Der Bescheid ist rechtsmittelfähig. Wenn der Bescheid nicht im Sinne des Budgetnehmers ausfällt, kann mit Rechtsmitteln Widerspruch und Klage gegenüber dem Leistungsträger, welcher den Bescheid ausgestellt hat, eingelegt werden.

Persönliches Budget Infos

Ausführliche Informationen zum Persönlichen Budget gibt es in der Broschüre "Das trägerübergreifende Budget" vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Foto: www.wato.de

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