Rechte im Luftverkehr

Rechte im Luftverkehr Die EU-Verordnung 1107/2006 regelt auch die Assistenz für Behinderte am Flughafen

Behinderte Fluggäste, Rechte

Die Europäische Union hat im Juli 2008 die EU-Verordnung 1107/2006 erlassen, die durch einheitliche Bestimmungen die Rechte behinderter und mobilitätseingeschränkter Fluggäste regelt. Darin wird Fluggesellschaften und Flughafenbetreibern die Ablehnung der Buchung und Beförderung von behinderten und mobilitätseingeschränkten Menschen untersagt und die Assistenz am Flughafen von der Ankunft bis zum Abflug klar definiert.

Rechte im Luftverkehr und Geltungsbereich

Die Rechte im Luftverkehr umfassen:

- die Nichtdiskriminierung bei Buchung und Flugticketkauf,
- Flugreisen zu gleichen Bedingungen wie für nichtbehinderte Fluggäste,
- Unterrichtung über die Sicherheitsvorschriften der Fluggesellschaften,
- kostenlose Hilfeleistung im Flughafen und an Bord des Flugzeugs,
- kostenlose Beförderung von bis zu zwei Mobilitätshilfen

und gelten für:

- Passagiere auf allen Flughäfen in der EU,
- für Flugreisen, die EU-Luftfahrtunternehmen in die EU, innerhalb und aus der EU durchführen
- für Luftfahrtunternehmen außerhalb der EU auf Flügen innerhalb und aus der EU

Nachdem seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung 1107/2006 vor vier Jahren zahlreiche Erfahrungen gesammelt werden konnten, sind nun die Leitlinien zu den Rechten und Pflichten der Dienstleister und Menschen mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung verfeinert worden, wie folgt:

Leitlinien der Rechte behinderter Fluggäste

Die besonderen Bedürfnisse eines Fluggastes sollten der Fluggesellschaft, deren Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen bis spätestens 48 Stunden vor Flugstart mitgeteilt werden. Das entsprechende Flughafenpersonal wird informiert und ist für die zu erbringenden Hilfeleistungen bis zum Flugsteig und zum Platz an Bord des Flugzeuges verantwortlich. Dann ist die Fluggesellschaft zuständig. Die Hilfeleistungen sind kostenlos. Wird diese Voranmeldung nicht durchgeführt, können sich Flughafenbetreiber und Fluggesellschaft nicht auf die besonderen Bedürfnisse einstellen. Das bedeutet, die Dienstleister können keine Vorbereitungen treffen, um den Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch sind die Dienstleister auch ohne Voranmeldung dazu verpflichtet, Fluggästen mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung bestmöglich zu helfen.

Wird ein E-Rolli mitgenommen, muss die Fluggesellschaft 48 Stunden vorher darüber Bescheid wissen. Da ein E-Rolli ein potentiell gefährlicher Gegenstand ist, kann die Beförderung verweigert werden. Allerdings müssen die Argumente des Luftfahrtunternehmens auf klar definierten Sicherheitsgründen beruhen.

Luftfahrtunternehmen und Flughafendienstleister dürfen von Menschen mit Mobilitätseinschränkung und Behinderung kein Attest als Nachweis für die Hilfsbedürftigkeit verlangen, weder bei Buchung und Ticketkauf, Beförderung noch bei Erbringung von Hilfeleistungen. Sollte jedoch ein Risiko der Gesundheit und Sicherheit für Crew und Fluggäste bestehen, kann ein Attest verlangt werden. Die Hilfeleistungen sind kostenfrei zu erbringen.

Bis zu zwei Mobilitätshilfen pro behindertem und mobilitätseingeschränktem Fluggast müssen von den Fluggesellschaften ohne Aufpreis befördert werden.

Wer an Bord des Flugzeugs eine Sauerstoffversorgung benötigt, muss dies mit der Fluggesellschaft direkt abklären. Medizinisches Gerät muss unentgeltlich befördert werden, jedoch müssen die Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter eingehalten werden. Die Fluggesellschaft kann das Mitführen von Sauerstoff ablehnen oder darauf bestehen, die Sauerstoffversorgung selbst bereit zu stellen. Die Sauerstoffversorgung durch die Fluggesellschaft muss zu einem angemessenen Preis angeboten werden.

Menschen mit Mobilitätseinschränkung sind nicht verpflichtet, mit einer Begleitperson zu reisen. Kann ein Fluggast offensichtlich die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, kann eine Begleitperson verlangt werden.

Reist ein Fluggast mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung mit einer Begleitperson so obliegt es der Fluggesellschaft, die Flugkosten für die Begleitperson in voller Höhe, zum ermäßigten Preis oder gar nicht zu kassieren. Die Fluggesellschaften sind dazu angehalten, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die Begleitperson neben den Fluggast mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung zu setzen.

Anerkannte Führ- und Blindenhunde sind in der Fluggastkabine zu befördern. Dafür ist eine vorherige Anmeldung notwendig.

Hier kann die komplette "EU-Verordnung Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität" gefunden und nachgelesen werden.

Missachtung der Rechte Behinderter im Luftverkehr

Werden die Rechte der Fluggäste mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung missachtet, haben die Betroffenen folgende Möglichkeiten:

-Zunächst sollte die Angelegenheit beim Flughafenbetreiber bzw. der Fluggesellschaft gemeldet werden.

-Ist die Antwort dort nicht zufriedenstellend, kann die Beschwerde bei der nationalen Durchsetzungsstelle eingereicht werden. Diese sorgt dafür, dass Reisende von den Beförderungsbetrieben den Rechten entsprechend behandelt werden. Welche Durchsetzungsstelle zuständig ist, kann unter folgendem Link festgestellt werden: https://ec.europa.eu/transport/passengers/air/doc/prm/2006_1107_national_enforcement_bodies.pdf

Weitere Informationen zu Rechten Behinderter und Mobilitätseingeschränkter im Flugverkehr sind unter folgendem Link zu finden (in englischer Sprache): https://ec.europa.eu/transport/passengers/air/prm_en.htm

Hinweis: „Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.“

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung Deutschland

Foto: Roland Rinnau für www.wato.de

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