Piktogramm C

Piktogramm C Piktogramm C zu Barrierefreiheit für Blinde und Sehbehinderte

Das Piktogramm C steht für:

Sehbehinderte und blinde Gäste

Piktogramm C, Mindeststandards

Zugänge und Türen

(1) Als einziger Zugang zum Beherbergungsbetrieb ist eine Karussell- bzw. Rotationstür unzulässig. Erfolgt der Hauptzugang durch eine Karussell- oder Rotationstür, muss eine zusätzliche barrierefreie Eingangstür während der Öffnungszeiten ohne Schwierigkeiten nutzbar sein.

Helligkeit

(2) Der Eingangsbereich sowie alle Flure, Treppen, Aufzüge, Zimmer usw., die für sehbehinderte Menschen nutzbar sein sollen, sind hell und blendfrei ausgeleuchtet.

Farbkontrast

(3) Eingänge, Durchgänge und Türen bzw. Türrahmen in Bereichen, die für sehbehinderte Gäste nutzbar sein sollen, sind farblich kontrastierend zur Umgebung abgesetzt; Ganzglastüren sind mit Kontraststreifen versehen. Farbbeispiele: weiß, Purpur, cyan, grün oder gelb auf schwarz; schwarz, Purpur, blau oder rot auf weiß; schwarz, Purpur oder blau auf gelb.

Informationsschilder und -tafeln

(4) Alle Schilder, Tafeln, etc., die der Information der Gäste dienen, weisen einen guten Hell-Dunkel-Kontrast zwischen Hintergrund und Schrift auf. Zimmernummern an Zimmern und Informationen an Funktionsräumen (z. B. WC, Restaurant, Bar), sind taktil erfassbar durch sog. Prismen- oder Pyramidenschrift oder tastbare Piktogramme. Wesentliche Hinweise, deren
Informationsgehalt über die Angabe einzelner Zahlen, Buchstaben oder Piktogramme hinausgeht, sind zusätzlich auch in Braille-Schrift ausgebildet.

Bedienelemente, Befehlsgeber

(5) Bedienelemente/Befehlsgeber (z. B. Türgriffe, Aufzugtaster, Lichtschalter, Steckdosen, Notruftaster), die für sehbehinderte und blinde Gäste nutzbar sein sollen, sind kontrastreich gestaltet und taktil erfassbar. Dies wird ebenso für Einschubschlitze für Zimmerkarten und für die Zimmerkarten selbst empfohlen. Zimmerkarten sollten mit einem taktilen Hinweis, auf welcher Seite die Chipkarte in den Schlitz gesteckt wird, gekennzeichnet werden. Sensortasten sind
unzulässig.

Aufzüge

(6) Aufzüge, die für sehbehinderte und blinde Gäste nutzbar sein sollen, sind mit einer Sprachausgabe ausgestattet. Mindestens jedoch ist alternativ in der Türlaibung oder im Türrahmen der Aufzugstür jeder Etage die Etagennummer in Kopfhöhe taktil erfassbar durch sog. Prismen- oder Pyramidenschrift oder tastbare Piktogramme angebracht.

Treppen

(7) Treppen, die zu Zimmern und anderen Bereichen führen, die für sehbehinderte Gäste nutzbar sein sollen, weisen auf jeder Stufe eine Kantenmarkierung auf. Dabei kontrastiert die Kante jeder Stufe mit der waagerechten und senkrechten Fläche der Stufe. Der Fußbodenbelag/die Fußbodenstruktur vor Treppenauf- und -abgängen ist gegenüber dem angrenzenden Bodenbelag/der
angrenzenden Bodenstruktur optisch und taktil kontrastierend. Gut wahrgenommen werden Härteunterschiede, z.B. zwischen Teppich und Keramikplatten, Elastikbelag, PVC oder Holz

Handläufe

(8) Sofern kein Aufzug vorhanden ist oder dieser die Kriterien nach Ziffer C (6) nicht erfüllt, weisen Treppen, die zu Zimmern und Bereichen führen, die für blinde und sehbehinderte Personen nutzbar sein sollen, durchgehende Handläufe - mindestens auf einer Seite - auf. Anfang und Ende der Handläufe/des Handlaufs werden mindestens 30 cm über die erste/letzte Stufe weitergeführt. Bei Treppenhäusern, die über mehr als ein Geschoss gehen, sind am Anfang und Ende der Handläufe taktil erfassbare Informationen zum Stockwerk angebracht.

Kontrastreiche Markierung, taktile Erfassbarkeit

(9) Ausstattungs- und Möblierungselemente dürfen nicht ohne kontrastreiche Markierung und sichere taktile Erfassbarkeit in Bewegungsräume hineinragen, die für sehbehinderte und blinde Gäste nutzbar sein sollen.

Fußboden

(10) Der Fußbodenbelag/die Fußbodenstruktur auf den wesentlichen Wegebeziehungen ist gegenüber dem angrenzenden Bodenbelag/der angrenzenden Bodenstruktur optisch und taktil kontrastierend, sofern nicht die Wand selbst als Orientierungsleitlinie genutzt werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Weg entlang der Wand nicht durch Gegenstände (Pflanzen, Mobiliar) oder tiefe Nischen (z.B. mit Sitzgruppen) unterbrochen ist.

Zimmer

(11) Mindestens ein Zweibett- oder Doppelzimmer entspricht den vorstehenden Kriterien.

Gastronomie

(12) In Gastronomiebetrieben gelten für Schilder, Bedienelemente, Aufzüge, Treppen, Handläufe, Beleuchtung und kontrastreiche Gestaltung die Anforderungen der Punkte (1), (2), (3), (4), (5), (6), (7) und (8) entsprechend Folgendem: Wünschenswert ist mindestens ein Tisch mit heller und blendfreier Beleuchtung in geräuscharmer Umgebung. Es können Hilfsmittel (z.B. Tischaufsteller, Piepser) zur Verfügung gestellt werden, um dem Gast das Herbeirufen der Bedienung zu erleichtern.

Speise- und Getränkekarte

Die Speise- und Getränkekarte ist in gut kontrastierender, schnörkelloser Schrift sowie in Braille vorhanden. Die Schriftgröße sollte mindestens 12 Punkt betragen. Beispiel für eine schnörkellose (serifenlose) Schrift ist die Schriftart Arial. Es kommt wesentlich aber auf den Kontrast zwischen Druckqualität und Hintergrundfarbe des Papiers an. Alternativ kann die Karte auch auf einer barrierefreien Homepage zugänglich sein. Eine Internetseite ist für blinde Computernutzer dann gut zugänglich, wenn alle grafischen Symbole auch mit Text hinterlegt sind, und alle Bedienelemente mit der Tastatur (ohne Maus) ausgewählt werden können. Zum komplexen Thema „barrierefreies Internet“ vgl. www.bikonline.info.

Quelle: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V., DEHOGA

Foto: Copyright Deutscher Hotelführer, des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V. (DEHOGA), www.hotelguide.de

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