Menschen mit Behinderungen haben Recht auf den sogenannten Nachteilsausgleich. Um diesen zu bekommen benötigen Behinderte einen Behindertenausweis, in dem der festgestellte Grad der Behinderung (GdB) bescheinigt steht. Der GdB wird von sachkundigen Gutachtern beziehungsweise Ärzten auf der Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung festgestellt. Ausschlaggebend für das Versorgungsamt oder die entsprechende Behörde ist das versorgungsärztliche Gutachten. Die jeweiligen Einschränkungen werden in Zehnergraden von 10 bis 100 beschrieben.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Betroffenen, kann eine neue Feststellung beantragt werden.
Seit dem 01.01.2013 kann der Behindertenausweis als handliche Plastikkarte im Scheckkartenformat ausgestellt werden. Menschen mit Sehschwäche und Blinde finden auf der Plastikkarte das Kürzel "sch-b-a" in Braille-Schrift. Auf dem neuen Ausweis gibt es einen Vermerk der Behinderung in englischer Sprache. Das dürfte im Ausland dann eine Hilfe sein, wenn es um ermäßigten Eintritt und Ähnliches geht. Ansprüche auf Leistungen im Ausland bleiben davon allerdings unberührt.
Ab dem 01.01.2015 werden Behindertenausweise nur noch als Plastikkarte ausgegeben. Die derzeitigen Papier-Ausweise behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht getauscht werden.
Für jede Beeinträchtigung gibt es einen separaten Grad der Behinderung. Hat ein Mensch mehr als eine Beeinträchtigung, dürfen die einzelnen GdB nicht zusammen gezählt werden. Ab einem GdB von 20 gilt die Einschränkung als Behinderung, ab einem GdB von 50 als Schwerbehinderung.
Beim Versorgungsamt oder der entsprechenden Behörde wird neben dem Grad der Behinderung auch überprüft, ob ein Mensch mit Behinderung(en) Anspruch auf ein Merkzeichen hat. Wenn dies der Fall ist, hat der Betroffene Anspruch auf weitere Nachteilsausgleiche. Bei den Merkzeichen handelt es sich um folgende:
"G" Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
"aG" Außergewöhnliche Gehbehinderung
"H" Hilflos
"Bl" Blind
"Gl" Gehörlos
"B" Berechtigung für eine ständige Begleitung
"RF" Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung möglich
In der Regel wird der Schwerbehindertenausweis zunächst für fünf Jahre ausgestellt. Liegen die Einschränkungen danach in gleichem Maß vor kann der Ausweis noch zwei Mal verlängert werden. Ist eine Veränderung der Behinderung in Art und Schwere nicht zu erwarten, besteht die Möglichkeit, den Schwerbehindertenausweis nach §6 der Schwerbehindertenausweisverordnung unbefristet auszustellen.
Der Schwerbehindertenausweis ist grün. Ist der Ausweis grün-orange gefärbt, berechtigt er Menschen mit Behinderungen zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
Einen internationalen Behindertenausweis gibt es bis jetzt noch nicht. Mit einem deutschen Behindertenausweis können die Nachteilsausgleiche nur in Deutschland eingefordert werden. Da im europäischen Ausland die Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderungen sehr unterschiedlich geregelt sind, kann es bei der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme zwischen den Staaten zu Problemen kommen. Noch ist kein für die EU einheitlich geltender Behindertenausweis vorhanden. Nach Annahme der UN-Konvention auf Ebene der Europäischen Union in 2011 wird dieser jedoch verstärkt gefordert.
Der von der EU eingeführte Sonderparkausweis kann von bestimmten Gruppen schwerbehinderter Menschen europaweit genutzt werden. Ebenfalls europaweit gültig ist die Berechtigung blinder Menschen, eine Begleitperson kostenfrei in öffentlichen Verkehrsmitteln mitzunehmen.
Weitere Informationen zum Behindertenausweis gibt es hier: www.behindertenbeauftragter.de/DE/Themen/RechtlicheGrundlagen/BehinderungundAusweis/BehinderungundAusweis_node.html
Quelle: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
Foto: www.wato.de
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Behindertenparkplätze
Behindertenparkplätze Europa. Um auf einem Behindertenparkplatz zu parken, muss man über einen entsprechenden Ausweis verfügen und die Parkgenehmigung muss gut sichtbar ausgelegt sein.
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