Zielvereinbarung BGG

Zielvereinbarung nach BGG Zielvereinbarung nach §5 BGG zur Barrierefreiheit in Hotellerie und Gastronomie

Die Zielvereinbarung nach §5 Behindertengleichstellungsgesetz für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe wird derzeit im Verfahren der Selbstüberprüfung umgesetzt. Die Zielvereinbarung begründet keine Klassifizierung im Sinne einer Zertifizierung, sondern es handelt sich um Standards, die es den Betrieben ermöglichen, ihr Angebot zu kategorisieren und darzustellen. Ein Beschwerdemanagement von Wirtschafts- und Behindertenverbänden dient der Absicherung. Das bedeutet, dass die Hoteliers und Gastronomen welche ihr barrierefreies Angebot darstellen möchten, die zugrunde liegenden Standards in fünf Kategorien erfüllen müssen.

Zielvereinbarung nach §5 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

zwischen folgenden Unternehmensverbänden:

dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband), Am Wei-dendamm 1 A, 10117 Berlin, vertreten durch den Präsidenten Ernst Fischer;
dem Hotelverband Deutschland e.V. (IHA), Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin, vertreten durch den Vorsitzenden Fritz G. Dreesen;
als Interessenvertretung der ihnen angeschlossenen Unternehmen

und folgenden Behindertenverbänden:

dem Sozialverband VdK Deutschland e.V., Wurzer Straße 4a, 53175 Bonn, vertreten durch den Präsidenten Walter Hirrlinger;
der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Kirchfeldstraße 149, 40215 Düs-seldorf, vertreten durch den Vorsitzenden Friedel Rinn
dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV), Rungestraße 19, 10179 Berlin, vertreten durch den Präsidenten Jürgen Lubnau;
dem Deutschen Gehörlosen-Bund e.V., Hasseer Straße 47. 24113 Kiel, vertreten durch die Präsidentin Gerlinde Gerkens;
der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben Deutschland e.V. (ISL), Hermann-Pistor-Straße 1, 07745 Jena, vertreten durch die Geschäftsführerin Barbara Vieweg;
als Interessenvertretung der behinderten Menschen

§ 1 Ziel der Vereinbarung

Ziel der Vereinbarung ist die Schaffung und Umsetzung verlässlicher Standards für die Erfassung, Bewertung und Darstellung barrierefreier Angebote in Hotellerie und Gastronomie.

§ 2 Rechtsgrundlage

Bei der Zielvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 5 Abs. 1 BGG.

§ 3 Maßnahmen und Zeitplan

Um dieses Ziel zu ermöglichen, werden die folgenden Maßnahmen und Verantwortlichkeiten sowie der folgende Zeitplan vereinbart:

Maßnahme: Erstellung und Vereinbarung von Kategorien mit zugehörigen Standards für barrierefreie Beherbergungsbetriebe
Verantwortlich: Unternehmensverbände, Behindertenverbände
Termin/Dauer: vor Abschluss der Zielvereinbarung

Maßnahme: Erstellung und Vereinbarung von Standards für barrierefreie Gastronomiebetriebe
Verantwortlich: Unternehmensverbände Behindertenverbände
Termin/Dauer: vor Abschluss der Zielvereinbarung

Maßnahme: Erarbeitung einer Checkliste mit Erläuterungen zur Selbstüberprüfung der Standards im Betrieb
Verantwortlich: Unternehmensverbände Behindertenverbände
Termin/Dauer: vor Abschluss der Zielvereinbarung

Maßnahme: Überprüfung und Weiterentwicklung der Standards durch eine Arbeitsgruppe
Verantwortlich: Unternehmensverbände Behindertenverbände
Termin/Dauer: dauerhaft

Maßnahme: Beratung und Unterstützung der Hotel- und Gaststättenbetriebe bei der Umsetzung der Standards
Verantwortlich: Unternehmensverbände Behindertenverbände
Termin/Dauer: dauerhaft

Maßnahme: Integration der Bewertung der Beherbergungsbetriebe in verbandsnahe Verzeichnisse und Medien
Verantwortlich: Unternehmensverbände
Termin/Dauer: dauerhaft

Maßnahme: Information behinderter Reisender über die Standards, Verzeichnisse und Medien barrie-refreier Hotel- und Gaststättenbetriebe
Verantwortlich: Behindertenverbände
Termin/Dauer: dauerhaft

§ 4 Kategorien und Standards für Beherbergungsbetriebe

(1) Die Vertragspartner vereinbaren die als Anlage A angefügten Kategorien und Standards mit zugehörigen Piktogrammen für die Bewertung barrierefreier Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe.

(2) Es werden folgende Kategorien vereinbart:
A. Barrierefrei für Gäste mit einer Gehbehinderung, die zeitweise auch auf einen nicht-motorisierten Rollstuhl oder eine Gehhilfe angewiesen sein können,
B. Barrierefrei für Gäste, die gehunfähig und ständig auf einen Rollstuhl angewiesen sind,
C. Barrierefrei für Gäste, die sehbehindert oder blind sind,
D. Barrierefrei für Gäste, die schwerhörig oder gehörlos sind,
E. Barrierefrei für alle Gäste mit körperlichen oder sensorischen Einschränkungen.

(3) Die Standards berücksichtigen die derzeit geltenden DIN-Normen, bilden diese jedoch nicht vollständig ab. Die Vertragspartner haben sich bei der Festlegung daran orientiert, dass die Standards auch für bereits bestehende Betriebe erfüllbar und praktikabel sind.

(4) Die Vertragspartner haben auf Vorlage der Behindertenverbände eine Checkliste mit Erläuterungen zu den einzelnen Kategorien und Standards erarbeitet (Anlage B). Die Checkliste soll den einzelnen Unternehmer in die Lage versetzen, eigenständig über-prüfen zu können, ob sein Betrieb die Standards erfüllt. Die Erläuterungen sollen erste Information und Hilfestellung bei der Entwicklung eines barrierefreien Angebotes bieten, können und sollen jedoch umfassende Information und Beratung nicht ersetzen.

(5) Schutz der Rechte an den Piktogrammen
Den Vertragspartnern ist bekannt, dass die Rechte an den in Anlage A verwendeten Piktogrammen dem Matthaes Verlag, Stuttgart, zustehen. Die Vertragspartner gehen bei Vertragsschluss davon aus, dass der Rechteinhaber die Nutzung der Piktogramme im Sinne dieser Zielvereinbarung unentgeltlich gestatten wird. Darüber hinaus gehen die Vertragspartner davon aus, dass der Rechteinhaber ihnen die Aufgabe des in § 7 Abs. 4 dieser Zielvereinbarung beschriebenen Beschwerdemanagement zur eigenen Verantwortung überlassen wird.

§ 5 Arbeitsgruppe

(1) Es wird eine begleitende Arbeitsgruppe eingerichtet, die aus jeweils maximal vier Vertretern der Unternehmens- und Behindertenverbände besteht und bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich tagt.

(2) Die Arbeitsgruppe behandelt Zweifelsfragen bei der Erfassung und Bewertung, Anträge bei geringfügigen Abweichungen von den Standards (§§ 3, 4) und das Beschwerdemanagement (§ 7). Sie kann zur Klärung dieser Fragen Ortsbesichtigungen vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. Entscheidungen werden einstimmig getroffen.

(3) Weiter wird sich die Arbeitsgruppe mit der Weiterentwicklung der Standards befassen. Auch während der Geltungsdauer dieser Zielvereinbarung können Standards einvernehmlich geändert werden.

§ 6 Verfahren der Erfassung, Bewertung und Kennzeichnung

(1) Die Erfassung und Bewertung nach den Kategorien und Standards sowie die Kennzeichnung mit dem Piktogramm und der Umfang der Information über das barrierefreie Angebot sind für die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe freiwillig. Die Vertragspartner werden die Unternehmen der Hotellerie und Gastronomie darüber informieren, dass sie zur Erfüllung der zugrunde liegenden Standards verpflichtet sind, wenn Sie sich zum Führen der Piktogramme entscheiden.

(2) Jeder Betrieb überprüft selbst, ob er die Standards einer oder mehrerer Kategorien erfüllt. Hierzu stellen ihm die Vertragspartner die o.g. Checkliste zur Verfügung.

(3) Die Standards müssen für die Einstufung in die jeweilige Kategorie und für die Kennzeichnung mit dem jeweiligen Piktogramm grundsätzlich vollständig erfüllt sein.

(4) Unterschreitet der Betrieb in einem oder nur wenigen Punkten die Standards, kann die Arbeitsgruppe auf Antrag des Unternehmers einvernehmlich über die Bewertung und die Kennzeichnung mit dem Piktogramm entscheiden.

§ 7 Information, Umsetzung und Beschwerdemanagement

(1) Die Vertragspartner informieren ihre Mitglieder, weitere Tourismusverbände und die Öffentlichkeit in angemessener Weise über den Abschluss der Zielvereinbarung und die zugrunde liegenden Kategorien und Standards. Seite 5 der Zielvereinbarung nach § 5 BGG vom 12. März 2005

(2) Sie stellen in dem ihnen möglichen Rahmen Beratung zur Verfügung und informieren über weitere Informations- und Beratungsangebote.

(3) Die Unternehmensverbände verpflichten sich, die Kategorien und Standards in ihren Medien und Verzeichnissen „Deutscher Hotelführer“ sowie „Hotels Deutschland“ umzusetzen. Dafür werden ab der Bearbeitung für die Printausgabe 2006 alle dort gelisteten Beherbergungsbetriebe entsprechend informiert und die Daten auf der neuen Basis erfasst.

(4) Die Vertragspartner stellen im Rahmen bestehender Beschwerdesysteme Gästen und Unternehmern Möglichkeiten zur Verfügung, evtl. Unsicherheiten, Beschwerden und Anregungen zu platzieren und verpflichten sich, angemessen auf diese zu reagieren. Unternehmensverbände und Behindertenverbände werden sich wechselseitig fortlaufend über Reaktionen und auftretende Schwierigkeiten berichten. Problemfälle werden im Rahmen der regelmäßigen Sitzungen der Arbeitsgruppe behandelt.

§ 8 Geltungsdauer und Kündigungsfristen

(1) Diese Zielvereinbarung tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31. Dezember 2006, unter Angabe der Gründe gekündigt werden.

(3) Erfolgt keine Kündigung, läuft die Zielvereinbarung mit der gleichen Kündigungsfrist auf unbestimmte Zeit weiter.

(4) Nach Inkrafttreten der geplanten DIN 18030 werden die Vertragspartner unverzüglich Gespräche über einen evtl. Aktualisierungsbedarf bei dieser Zielvereinbarung führen. Kommt nicht innerhalb von sechs Monaten eine Einigung zu Stande, hat jeder Vertragspartner das Recht, die Zielvereinbarung mit einer Frist von weiteren sechs Monaten zum Monatsende zu kündigen.

§ 9 Veröffentlichung der Zielvereinbarung

Die Zielvereinbarung wird von den Vertragspartnern dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Aufnahme und Veröffentlichung in das Zielvereinbarungsregister übersandt. Die unterzeichnenden Verbände erklären sich mit einer Veröffentlichung des Volltextes der Zielvereinbarung einverstanden.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen der Zielvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Zielvereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Zielver-einbarung im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine neue Rege-lung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Berlin, 12. März 2005

Ernst Fischer
Präsident Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)

Walter Hirrlinger
Präsident Sozialverband VdK Deutschland e.V.

Fritz G. Dreesen
Vorsitzender Hotelverband Deutschland e.V. (IHA)

Friedel Rinn
Vorsitzender Bundesarbeitsgemeinschaft
Hilfe für Behinderte e.V.

Jürgen Lubnau
Präsident Deutscher Blinden- und
Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

Gerlinde Gerkens
Präsidentin Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.

Barbara Vieweg
Geschäftsführerin Interessengemeinschaft
Selbstbestimmt Leben Deutschland e.V. (ISL

Quelle: DEHOGA Bundesverband

Foto: www.wato.de

Zielvereinbarung Ergänzung

Zielvereinbarung Ergänzung

Zielvereinbarung Ergänzung, Ergänzung der Zielvereinbarung von 2005 durch Informationskategorie A-i. Inhalt der Ergänzung zur Zielvereinbarung durch Kategorie A-i.

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