Rechte Schiffsverkehr

Passagierrechte für Behinderte im Schiffsverkehr Rollifahrer auf Kreuzfahrt

Rechte für Behinderte im Schiffsverkehr

Passagiere und Fahrgäste mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung haben klare Rechte auf Schiffsreisen im See- und Binnenschiffsverkehr. Vom Europäischen Parlament wurde 2010 die EU-Verordnung 1177/2010 für Schiffsreisende im Gebiet der ganzen Europäischen Union verabschiedet, die Ende 2012 in Kraft treten soll. Recht auf Information, Entschädigung und Schutzbestimmungen für Reisende mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung sind wichtige Bestandteile dieser Verordnung.

Behindertenrechte im Schiffsverkehr nach EU-Verordnung

Die EU-Verordnung über die "Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr" 1107/2010 enthält Regelungen:

- zu Verboten von Diskriminierungen von Fahrgästen bei der Beförderung,
- zu Verboten von Diskriminierung und zur Unterstützung gegenüber Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen,
- zu Rechten bei Verspätungen und Annullierungen,
- zu Informationen für Fahrgäste,
- zu Beschwerden und
- zu Durchsetzungsbestimmungen.

Neben den Rechten für alle Passagiere wollen wir insbesondere auf die Rechte von Passagieren mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen im Schiffsverkehr eingehen. Da aber auch die übrigen Kapitel für Menschen mit Handicap zutreffen, empfehlen wir unbedingt, die ganze Verordnung (Link siehe unten) durchzulesen.

Beförderung von Behinderten im Schiffsverkehr

Passagiere mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen haben das Recht auf Beförderung und dürfen bei der Buchung, dem Fahrscheinkauf und beim an-Bord-gehen nicht diskriminierend behandelt werden. Beförderer, Reiseveranstalter und -vermittler dürfen die Buchung, den Ticketverkauf und die Beförderung nicht aufgrund der Behinderung und Mobilitätseinschränkung eines Passagiers verweigern. Buchungen und Tickets müssen Menschen mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung zu den gleichen Bedingungen wie allen anderen Fahrgästen auch und ohne Aufpreis angeboten werden.

Passagiere mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung sollten bei der Buchung und beim vorzeitigen Ticketkauf mitteilen, dass sie spezielle Bedürfnisse bei der Unterbringung haben, spezielle Services benötigen und, bei Bedarf, medizinisches Gerät mitführen müssen.

Ausnahmen bei den Rechten Behinderter im Schiffsverkehr

Beförderer, Reiseveranstalter und -vermittler können sich weigern, für einen Passagier mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung eine Buchung zu tätigen, ein Ticket zu verkaufen oder ihn an Bord zu nehmen, wenn:

- die Sicherheitsanforderungen, geregelt durch nationale und internationale sowie durch die EU festgelegte Vorschriften, verletzt würden und
- wenn die Bauart des Schiffes oder die Infrastruktur des Hafens und des Hafenterminals das Ein- und Ausschiffen oder den sicheren Transport des Passagiers nicht

zulassen.

Wenn Beförderer, Reiseveranstalter und -vermittler sich weigern, eine Buchung vorzunehmen oder einen Fahrschein zu verkaufen suchen sie mit größter Anstrengung nach einer zumutbaren Beförderungsalternative.

Beförderer, Reisevermittler und -veranstalter können verlangen, dass ein Passagier mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung von einer Person begleitet wird. Die Begleitperson dient der Hilfeleistung und wird kostenlos befördert.

Verweigern Beförderer, Reisevermittler und -veranstalter die Buchung, den Verkauf des Tickets oder das an Bord gehen eines Passagiers mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung, muss letzterer unverzüglich über die genauen Gründe informiert werden. Die Gründe können vom betroffenen Passagier in schriftlicher Form verlangt werden und müssen ihm innerhalb von fünf Arbeitstagen vorliegen.

Zugangsbedingungen

Beförderer und Terminalbetreiber stellen nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für die Beförderung behinderter und mobilitätseingeschränkter Menschen auf und geben diese den nationalen Durchsetzungsstellen auf Antrag bekannt.

Hilfeleistung für Passagiere mit Behinderungen

Benötigen Passagiere mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung Hilfeleistung am Hafen und an Bord von Schiffen, so muss die Hilfe, wie im Anhang II und III der EU-Verordnung 1177/2010 beschrieben, kostenlos erfolgen und, wenn möglich, individuell auf die Bedürfnisse der Passagiere angepasst werden. Der Bedarf an Hilfeleistung sollte spätestens 48 Stunden vor Eintreffen am Hafen gemeldet werden. Auf pünktliche Anreise am Hafen oder der ausgewiesenen Anlaufstelle ist zu achten. Wird der Bedarf an Hilfeleistung nicht rechtzeitig angemeldet, unternehmen Beförderer und Hafenterminalbetreiber größtmögliche Anstrengungen, um die entsprechende Hilfe zu leisten. Ohne ANmeldung kann es zu Verzögerungen kommen.

Instruktionen

Mitarbeiter der Beförderungsuntenehmen, Reiseveranstalter und -vermittler werden auf den Umgang mit behinderten Menschen geschult und instruiert.

Entschädigung für Mobilitätshilfen von Behinderten

Beförderer und Terminalbetreiber haften für Schäden an und Verlust von Mobilitätshilfen, wenn das Schadenereignis auf Verschulden oder Versäumnis des Beförderers oder Terminalbetreibers zurückzuführen ist. Die Entschädigung muss Reparaturkosten bzw. die Wiederbeschaffung der Mobilitätshilfe oder der entsprechenden Ausrüstung abdecken. Zeitweiliger Ersatz muss im Rahmen des Möglichen auf dem schnellsten Weg beschafft werden.

Da die EU-Verordnung 1177/2010 zu "Fahrgastrechten im See- und Binnenschiffsverkehr" sehr lang ist und wir hier nicht auf alle Punkte eingehen können, raten wir jedem Interessierten, sich die Verordnung unter https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32010R1177:DE:NOT durchzulesen. Die EU-Verordnung 1177/2010 gilt ab dem 18. Dezember 2012.

Hinweis: „Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.“

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung Deutschland

Foto: Markus Lenk für www.wato.de

Zusatzinformationen

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