Kraftomnibusverkehr Fahrgastrechte Fahrgastrechte für Menschen mit Behinderungen im Kraftomnibusverkehr

Fahrgastrechte im Kraftomnibus Verkehr

Kraftomnibus Verkehr, Fahrgastrechte für Behinderte nach EU-Verordnung 181/2011

Die Rechte für alle Fahrgäste im Kraftomnibusverkehr sind in der EU-Verordnung 181/2011 verankert. Die EU-Verordnung 181/2011 für Fahrgäste mit und ohne Behinderung und Mobilitätseinschränkung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Sie umfasst:

- den Anspruch auf Beförderung, Ausnahmen und besondere Bedingungen
- Zugänglichkeit und Information
- Benennung von Busbahnhöfen
- Anspruch auf Hilfeleistung an benannten Busbahnhöfen und an Bord von Kraftomnibussen
- das Erbringen von Hilfsleistungen und die entsprechenden Voraussetzungen
- Entschädigung bei Verlust und Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen

Kraftomnibusverkehr, Anspruch auf Beförderung für Behinderte

1 Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen behinderten und mobilitätseingeschränkten Menschen die Reservierung und Buchung einer Reise mit dem Kraftomnibus und die Ausstellung eines Fahrscheines nur aufgrund ihrer Behinderung nicht verweigern. Ebenso wenig dürfen die Dienstleister den Zugang zum Kraftomnibus verweigern.
2 Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen müssen keinen Aufpreis bezahlen.

Ausnahmen und besondere Bedingungen dazu sind folgende:

Wenn geltende Sicherheitsanforderungen, die durch Vorschriften des internationalen Rechts, des Unionsrechts oder des nationalen Rechts festgelegt sind und Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen, die durch zuständige Behörden erlassen wurden, nicht eingehalten werden, kann die Reservierung und Buchung, der Verkauf eines Fahrscheins und der Zugang zum Bus verweigert werden. Ist der Einstieg, Ausstieg und die Beförderung eines Fahrgastes mit Behinderung aufgrund der Bauart des Kraftomnibusses oder der Infrastruktur an Busbahnhöfen und Bushaltestellen auf physische und sichere Weise nicht möglich, können Reservierung, Buchung, Ausstellen eines Tickets und der Zugang zum Kraftomnibus ebenfalls verweigert werden.

Wenn Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter aus den soeben aufgeführten Gründen eine Reservierung, Buchung, das Ausstellen eines Fahrscheins und den Zugang zum Kraftomnibus verweigern, muss der Fahrgast über die alternativen Beförderungsmöglichkeiten mit einem Dienst des Beförderers informiert werden.

Um den ersten beiden genannten Ausnahmen entgegen zu wirken, kann der Fahrgast mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung eine Begleitperson mitnehmen, welche die notwendigen Hilfestellungen leistet. Die Begleitperson wird kostenlos befördert und nach Möglichkeit neben die behinderte Person gesetzt.

Verweigern Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter die Reservierung, Buchung, den Verkauf des Tickets und den Zugang zum Bus im Sinne der oben genannten beiden Ausnahmen, kann der Fahrgast eine sofortige Begründung bzw. eine schriftliche Begründung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Antragstellung verlangen.

Zugänglichkeit und Information

1 Beförderer und Busbahnhofbetreiber müssen über nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkung verfügen oder diese in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden von Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen erarbeiten.
 

2 Beförderer und Busbahnhofbetreiber bringen der Öffentlichkeit die oben (1) beschriebenen Zugangsbedingungen physisch oder im Internet und auf Verlangen in zugänglicher Form in den selben Sprachen zur Kenntnis, in denen Informationen normalerweise allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. Bei der Bereitstellung der Informationen wird besonders auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung eingegangen.
 

3 Reiseveranstalter geben die oben (1) vorgesehenen Zugangsbedingungen für Fahrten, die im Rahmen der von Ihnen veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen Pauschalreisen gelten, bekannt.
 

4 Informationen über Zugangsbedingungen nach 2 und 3 werden auf Verlangen des Fahrgastes physisch zur Verfügung gestellt.
 

5 Beförderer, Reisevermittler und -veranstalter sorgen dafür, dass die wesentlichen Informationen in Bezug auf die Fahrt und die Beförderungsbedingungen in einer für Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkung geeigneten und zugänglichen Form verfügbar sind. Auf Verlangen des Fahrgastes werden die Informationen in physischer Form bereitgestellt.

Benennung von Busbahnhöfen

Die Mitgliedsstaaten benennen die Busbahnhöfe, an denen Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung zu erbringen ist und unterrichten die Kommission darüber. Die Kommission macht ie Liste der genannten Bahnhöfe über das Internet zugänglich.

Anspruch auf Hilfeleistungen an benannten Busbahnhöfen und an Bord von Kraftomnibussen

1 Vorbehaltlich der Zugangsbedingungen, die unter "Zugänglichkeit und Information" genannt sind, bieten Beförderer und Busbahnhofbetreiber in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Menschen mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung an den genannten Bahnhöfen mindestens die kostenlose Hilfeleistungen an, wie diese in "Anhang I, Abschnitt a" beschrieben sind.
 

2 Vorbehaltlich der Zugangsbedingungen, die unter "Zugänglichkeit und Information" genannt sind, bieten Beförderer Menschen mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung im Kraftomnibus mindestens die kostenlose Hilfeleistungen an, wie diese in "Anhang I, Abschnitt b" beschrieben sind.

Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen

1 Beförderer und Busbahnhofbetreiber leisten Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen Hilfe unter der Voraussetzung, dass:
 

a der Hilfsbedarf dem Beförderer, Busbahnhofbetreiber , Reisevermittler oder Reiseveranstalter mindestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu welchem die Leistung benötigt wird, angekündigt wurde und
 

b sich der Reisegast zu einer im Voraus festgelegten Zeit , die höchstens 60 Minuten vor dem veröffentlichten Abfahrtszeitpunkt liegt (es sei denn, eine kürzere Zeitfrist wird zwischen Beförderer und Fahrgast ausgemacht), an der benannten Stelle einfindet und - falls keine Zeit genannt wurde - mindestens 30 Minuten vor der veröffentlichten Abfahrtszeit.
 

2 Zusätzlich zu Absatz 1 müssen Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen dem Beförderer, Reisevermittler und -veranstalter bei Reservierung und Vorauskauf des Fahrscheins spezifische Bedürfnisse bezüglich Sitzgelegenheiten melden, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.

3 Beförderer, Busbahnhofbetreiber, Reisevermittler und -veranstalter treffen alle erforderlichen Maßnahmen um den Erhalt der Meldungen über Hilfsbedarf von Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen zu erleichtern. Die Verpflichtung gilt an allen genannten Busbahnhöfen und Verkaufsstellen, sowie beim Vertrieb per Telefon und über das Internet.
 

4 Ist keine Meldung gemäß Absatz 1-a oder 2 erfolgt, unternehmen Beförderer, Busbahnhofbetreiber, Reisevermittler und -veranstalter alle zumutbaren Anstrengungen, um Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen Hilfe beim Einsteigen in abfahrende Verkehrsdienste, Umsteigen in Anschlussverkehrsdienste und Aussteigen aus ankommenden Verkehrsdiensten, für die sie einen Fahrschein haben, zu leisten.

5 Busbahnhofbetreiber legen innerhalb oder außerhalb des Busbahnhofs eine Anlaufstelle fest, an der Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen ihre Ankunft melden und um Hilfe ersuchen können. Die Anlaufstelle muss deutlich ausgeschildert sein und in zugänglicher Form Auskünfte über den Busbahnhof und die Hilfeleistung geben.

Entschädigung für Rollstühle und andere Mobilitätshilfen

1 Beförderer und Busbahnhofbetreiberhaften für von ihnen verursachte Verluste oder Beschädigungen von Rollstühlen, Mobilitätshilfen und anderen Hilfsgeräten. Die Entschädigungspflicht trifft den Beförderer und Busbahnhofbetreiber, der für den Verlust oder die Beschädigung haftet.

2 Die Entschädigung unter Absatz 1 muss den Kosten des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparatur der verlorengegangenen oder beschädigten Ausrüstung entsprechen.

3 Wenn erforderlich wird jede Anstrengung zur Beschaffung von vorübergehendem Ersatz unternommen. Die technischen und funktionellen Merkmale entsprechen nach Möglichkeit denen der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung.

Die Rechte für Fahrgäste mit und ohne Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen im Kraftomnibusverkehr der EU-Verordnung 181/2011 ist wesentlich umfangreicher als die hier genannten, einzelnen Absätze. Wir empfehlen deshalb unbedingt, die ganze Verordnung zu lesen, da wir hier besonders auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingegangen sind. Die komplette EU-Verordnung 181/2011 kann hier nachgelesen werden: europa.eu/legislation_summaries/transport/mobility_and_passenger_rights/tr0050_de.htm

Quelle: Europäische Kommission, Standort Deutschland

 

Foto: www.wato.de, Markus Lenk

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